Artikel 9 Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino – Alto Adige – Italien

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1957

Verfassungsbestimmung Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird (vgl. Art. 7).

Artikel 9

Das Abkommen wird in deutscher und in italienischer Sprache ausgefertigt.

Beide Texte sind authentisch.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10006235

Dokumentnummer

NOR12068789

alte Dokumentnummer

N5195710261I

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