Artikel 9 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1990

KAPITEL III

Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

Artikel 9

(1) Jeder Vertragschließende Staat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze die erforderlichen Vermessungsfachleute samt Hilfspersonal bei.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sowie der Artikel 13 und 18 stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, Materialien, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten bei:

  1. a) die Republik Österreich für die Unterabschnitte A II, A IV, A VI, B II, B IV, B VI, C I, C II und C VI
  2. b) die Ungarische Volksrepublik für die Unterabschnitte A III, A V, B I, B III, B V, C III, C IV und C V.

(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen können auch uniformierte Militärpersonen sein.

(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen dürfen nicht bewaffnet sein und dürfen nur die Staatsbürgerschaft jenes Vertragschließenden Staates besitzen, der sie beistellt.

(5) Die für die Vermessung der gemeinsamen Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte sind von jenem Vertragschließenden Staat instandzuhalten, auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen. Sie können von den seitens der Vertragschließenden Staaten für die Erneuerung der Staatsgrenze verwendeten Personen unbehindert in gleichem Maße benützt werden.

(6) Die Vertragsschließenden Staaten werden alle sechs Jahre eine periodische Kontrolle, die Instandsetzung sowie erforderlichenfalls Erneuerung der Grenzzeichen durchführen. Die Zeitspanne von sechs Jahren wird jeweils von Beginn der vorhergehenden periodischen Kontrolle an gerechnet.

Schlagworte

Triangulierungspunkt, Personal, Waffen, Instandhaltung

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12013392

alte Dokumentnummer

N1199013771J

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