Artikel 9 Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Artikel 9

Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung besteht bis zur Fertigstellung des Gemeinsamen Werks (Art. 19 Abs. 2) aus bis zu zwei Mitgliedern, danach aus einem Mitglied. Die Geschäftsführung wird vom Bilateralen Ausschuss nach Durchführung einer Ausschreibung in beiden Vertragsstaaten für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederernennungen sind ohne Ausschreibung zulässig.

(2) Die Geschäftsführung oder ein einzelnes Mitglied derselben wird vom Bilateralen Ausschuss abberufen, wenn ein wichtiger Grund, wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, vorliegt.

(3) Die Mitglieder der Geschäftsführung führen die Geschäfte der IRR und vertreten diese nach außen. Es gilt Einzelgeschäftsführung und Einzelvertretung, mit Ausnahme bei den Geschäften nach Art. 10 Abs. 5 und bei der Erstellung der Jahresabrechnung (Abs. 7). Die Geschäftsführung hat in ihrer Geschäftsordnung eine Ressortverteilung vorzusehen; in diesem Fall sind die Mitglieder der Geschäftsführung zur wechselseitigen Vertretung befugt. Soweit die zur Geschäftsführung oder Vertretung der IRR erforderlichen Geschäftsführer fehlen, hat der Bilaterale Ausschuss in dringenden Fällen eine geeignete Person für die Zeit bis zur Behebung des Mangels mit der Geschäftsführung zu betrauen.

(4) Die Geschäftsführung ist im Rahmen der Kosten des Art. 4 zu Änderungen und Ergänzungen des Gemeinsames Werks befugt, soweit diese nicht der Genehmigung des Bilateralen Ausschusses unterliegen (Art. 8 Abs. 3 lit. h); Art. 10 Abs. 5 ist zu beachten.

(5) Die Geschäftsführung legt dem Bilateralen Ausschuss nach Vorliegen der rechtskräftigen Genehmigungen des Gemeinsamen Werks eine aktualisierte Kostendarstellung vor.

(6) Die Geschäftsführung erstellt jährlich für das nächste Geschäftsjahr das Jahresarbeitsprogramm samt Jahresbudget und legt dieses dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vor sowie ein mittelfristiges Bauprogramm samt Finanzplan für die nächsten fünf Geschäftsjahre, in dem die Teuerung ausgewiesen wird, und legt dieses dem Bilateralen Ausschuss zur Genehmigung vor.

(7) Die Geschäftsführung erstellt jährlich eine Jahresabrechnung zum vorangegangenen Geschäftsjahr und legt diese dem Aufsichtsrat vor.

(8) Die Geschäftsführung erstattet an den Aufsichtsrat vierteljährlich Bericht über den Geschäftsgang; bei wichtigem Anlass ist dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten. Die Geschäftsführung erstattet jährlich einen Geschäftsbericht zum vorangegangenen Geschäftsjahr an den Aufsichtsrat und den Bilateralen Ausschuss.

(9) Die Geschäftsführung hat den Bilateralen Ausschuss zu informieren, wenn es das Wohl des Gemeinsamen Werks oder der IRR erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269530

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