Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Artikel 9
1. Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in englischer, finnischer, deutscher, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
2. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Es wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt allen anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese setzt alle anderen Vertragsparteien hiervon in Kenntnis.
3. Dieses Abkommen tritt zwischen der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden am gleichen Tag in Kraft wie der Beitrittsvertrag, sofern sie ihre Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt haben.
Nach diesem Zeitpunkt tritt das gegenständliche Abkommen am ersten Tag des auf die letzte Hinterlegung folgenden Monats in Kraft. Sofern jedoch diese Hinterlegung weniger als 15 Tage vor Beginn des folgenden Monats erfolgt, tritt das gegenständliche Abkommen nicht vor dem ersten Tag des auf diese Hinterlegung folgenden zweiten Monats in Kraft.
4. Das Fürstentum Liechtenstein kann dem gegenständlichen Abkommen am gleichen Tage beitreten, vorausgesetzt, daß das EWR-Abkommen und das ESA-Gerichtshof-Abkommen für das Fürstentum Liechtenstein spätestens an diesem Tag in Kraft getreten sind und Liechtenstein eine Beitrittsurkunde für das gegenständliche Abkommen hinterlegt hat. Nach diesem Zeitpunkt kann Liechtenstein dem gegenständlichen Abkommen am ersten Tag des auf die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde für das gegenständliche Abkommen folgenden Monats beitreten, vorausgesetzt, daß das EWR-Abkommen und das ESA-Gerichtshof-Abkommen für Liechtenstein in Kraft getreten sind.
Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese setzt alle Vertragsparteien hiervon in Kenntnis.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
GESCHEHEN ZU BRÜSSEL, am achtundzwanzigsten September 1994.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
10007702
Dokumentnummer
NOR12086303
alte Dokumentnummer
N5199546465J
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