Artikel 9
Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen
- 1. Für eine Person, die eine Erwerbstätigkeit an Bord eines Seeschiffes ausübt, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
- 2. Für Dienstnehmer in den Bereichen Beladung, Entladung, Schiffsreparatur und Hafenüberwachungsdienste gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Hafen befindet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013094
Dokumentnummer
NOR40275357
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