Artikel 9 Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2009

TITEL II

ORGANISATION DES GERICHTSHOFS

Artikel 9

Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft abwechselnd vierzehn und dreizehn Richter.

Die teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft jedes Mal vier Generalanwälte.

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