TITEL II
ORGANISATION DES GERICHTSHOFS
Artikel 9
Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft abwechselnd vierzehn und dreizehn Richter.
Die teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft jedes Mal vier Generalanwälte.
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