Artikel 9
Haftung
Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung der Strukturfonds, die von den in Abschnitt I genannten Institutionen zu vertreten sind, zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs durch Finanzkorrekturen gemäß Art. 39 ASF-VO (einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Verfahrenskosten), so werden diese von jenem der Vertragspartner getragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20001702
Dokumentnummer
NOR40025786
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