Artikel 9 Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2001

Artikel 9

Haftung

Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung der Strukturfonds, die von den in Abschnitt I genannten Institutionen zu vertreten sind, zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs durch Finanzkorrekturen gemäß Art. 39 ASF-VO (einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Verfahrenskosten), so werden diese von jenem der Vertragspartner getragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001702

Dokumentnummer

NOR40025786

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