ARTIKEL 9
1. Hat ein einführender Vertragsstaat oder eines seiner Punzierungsämter Grund zur Annahme, daß ein Punzierungsamt eines ausführenden Vertragsstaates die Gemeinsame Punze ohne Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens angebracht hat, so ist mit dem Punzierungsamt, von dem die Gegenstände bezeichnet worden sein sollen, unverzüglich Verbindung aufzunehmen und letzteres hat sofort jegliche angemessene Unterstützung für die Untersuchung des Falles zu leisten. Kommt eine zufriedenstellende Einigung nicht zustande, kann jede der Parteien den Fall dem Ständigen Ausschuß durch Mitteilung an dessen Vorsitzenden vorlegen. In einem solchen Falle beruft der Vorsitzende spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt einer derartigen Mitteilung eine Sitzung des Ständigen Ausschusses ein.
2. Ist eine Angelegenheit gemäß Absatz 1 dem Ständigen Ausschuß vorgelegt worden, kann er den Parteien empfehlen, geeignete Maßnahmen zu treffen, nachdem er ihnen Gelegenheit zum Gehör gegeben hat.
3. Wird einer in Absatz 2 erwähnten Empfehlung innerhalb einer angemessenen Zeit nicht nachgekommen oder hat der Ständige Ausschuß die Abgabe einer Empfehlung unterlassen, so kann der einführende Vertragsstaat in der Folge die von ihm als notwendig erachtete zusätzliche Überwachung der von dem betreffenden Punzierungsamt bezeichneten Edelmetallgegenstände, die in sein Hoheitsgebiet verbracht werden, vornehmen und ist auch berechtigt, die Annahme solcher Gegenstände vorübergehend zu verweigern. Derartige Maßnahmen sind allen Vertragsstaaten unverzüglich zu notifizieren und von Zeit zu Zeit vom Ständigen Ausschuß zu überprüfen.
4. Liegen Beweise eines wiederholten und schwerwiegenden Mißbrauches der Gemeinsamen Punze vor, so kann der einführende Vertragsstaat die Annahme von Gegenständen, die das Amtszeichen des betreffenden Punzierungsamtes tragen, vorübergehend ablehnen, gleichgültig ob sie gemäß diesem Übereinkommen geprüft und bezeichnet worden sind oder nicht. In einem solchen Falle hat der einführende Vertragsstaat dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten zu notifizieren, innerhalb eines Monats zur Beratung der Angelegenheit zusammenzutreten.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Gesetzesnummer
10004209
Dokumentnummer
NOR12046324
alte Dokumentnummer
N3197525107L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)