Artikel 9
(1) Die Kultureinrichtungen dürfen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates eine Kleinhandelstätigkeit mit Gegenständen kulturellen Charakters, welche die Kultur der Völker des Entsendestaates auf dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaates bekannt machen, durchführen.
(2) Bedingungen, Umfang sowie Art und Weise der Durchführung dieser Kleinhandelstätigkeit werden zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.
(3) Eine Kleinhandelstätigkeit im Sinne des Artikels unterliegt im Empfangsstaat der vollen Besteuerung.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
10009739
Dokumentnummer
NOR12123203
alte Dokumentnummer
N7199013019J
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