Artikel 9 Österr. Kulturinstitut in Prag, Kulturzentrum der ČSSR in Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Artikel 9

(1) Die Kultureinrichtungen dürfen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates eine Kleinhandelstätigkeit mit Gegenständen kulturellen Charakters, welche die Kultur der Völker des Entsendestaates auf dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaates bekannt machen, durchführen.

(2) Bedingungen, Umfang sowie Art und Weise der Durchführung dieser Kleinhandelstätigkeit werden zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.

(3) Eine Kleinhandelstätigkeit im Sinne des Artikels unterliegt im Empfangsstaat der vollen Besteuerung.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10009739

Dokumentnummer

NOR12123203

alte Dokumentnummer

N7199013019J

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