Artikel 9 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 9

Beide Seiten begrüßen die Durchführung eines gemeinsamen jährlichen Sommerkollegs zur Intensivierung der Polnisch- bzw. Deutschkenntnisse der Studenten, wie es seit 1995 in Polen veranstaltet wird. Die österreichische Seite übernimmt die Aufenthaltskosten für die polnischen und österreichischen Studenten, für die Lehrkräfte und die organisatorische Betreuung.

Schlagworte

Polnischkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038286

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