Artikel 9
Die Vertragsstaaten unterstützen die Arbeit von Wissenschaftern und Forschern des anderen Staates durch die Erleichterung des Zugangs zu kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen wie Bibliotheken, Archiven und Museen im Einklang mit innerstaatlichen Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10009479
Dokumentnummer
NOR12120531
alte Dokumentnummer
N7197857811L
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