Artikel 9
Kostenrechnung für Krankenanstalten
Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien für das von den Trägern von Krankenanstalten anzuwendende Buchführungssystem (Art. 6 Abs. 4 Z 1) an den jeweils neuesten Stand der medizinischen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklung obliegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10001146
Dokumentnummer
NOR12013678
alte Dokumentnummer
N1199212712A
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