Artikel 9 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 9

Neben den gemäß Artikel 3 bis 8 vorgeschriebenen Meldungen und Auskünften hat jede Gesundheitsverwaltung der Organisation wöchentlich zu senden

  1. a) einen Bericht mittels Telegramm oder Fernschreiben über die Anzahl der Erkrankungen und Todesfälle an unter die Regelungen fallenden Krankheiten während der abgelaufenen Woche in jeder an einen Hafen oder Flughafen angrenzenden Stadt, einschließlich aller eingeschleppten oder transferierten Fälle;
  2. b) einen Bericht mittels Luftpost über das Nichtauftreten solcher Erkrankungen während der in Artikel 7 Absatz 2 lit. a, b und c angeführten Fristen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056720

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