Artikel 9
Neben den gemäß Artikel 3 bis 8 vorgeschriebenen Meldungen und Auskünften hat jede Gesundheitsverwaltung der Organisation wöchentlich zu senden
- a) einen Bericht mittels Telegramm oder Fernschreiben über die Anzahl der Erkrankungen und Todesfälle an unter die Regelungen fallenden Krankheiten während der abgelaufenen Woche in jeder an einen Hafen oder Flughafen angrenzenden Stadt, einschließlich aller eingeschleppten oder transferierten Fälle;
- b) einen Bericht mittels Luftpost über das Nichtauftreten solcher Erkrankungen während der in Artikel 7 Absatz 2 lit. a, b und c angeführten Fristen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056720
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