Artikel 9
Ermächtigung
Der Reichsminister der Justiz ist ermächtigt, weitere Überleitungsvorschriften zu erlassen; er kann die in dieser Verordnung getroffenen Überleitungsvorschriften ändern oder abweichende Vorschriften treffen. Er kann auch sonst diese Verordnung sowie das Hypothekenbankgesetz oder das Gesetz vom 21. Dezember 1927 ergänzende Vorschriften erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10003800
Dokumentnummer
NOR12041979
alte Dokumentnummer
N3193831987L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)