Artikel 9
Parteien
Die Vollmacht zur Vertretung einer Partei bei einer Verhandlung ist spätestens bei Beginn der Verhandlung auszuweisen, soweit die Berufung auf eine erteilte Vollmacht nicht ausreicht.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021
Gesetzesnummer
20008751
Dokumentnummer
NOR40160452
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