Artikel 9 Gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2006

Artikel 9

Sanierung von Heizungsanlagen

Förderungsprogramme, welche den Austausch oder die Sanierung von Heizungsanlagen oder -kesseln vorsehen, müssen eine signifikante Verringerung von treibhauswirksamen Emissionen bewirken. Daher sind Heizungsanlagen- und Kesseltauschprogramme so zu gestalten, dass bei Verfügbarkeit verschiedener Energieformen und Heizungssysteme eine konsequente Bevorzugung jener Energieträger und -technologien erfolgt, die das geringste Treibhausgaspotential aufweisen (etwa durch differenzierte Förderungshöhen), wobei auf die grundsätzlichen Erfordernisse des Immissionsschutzes nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft Bedacht zu nehmen ist.

Schlagworte

Heizungskessel, Heizungsanlagenprogramm, Energietechnologie

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004543

Dokumentnummer

NOR40074051

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