Artikel 9
Sanierung von Heizungsanlagen
Förderungsprogramme, welche den Austausch oder die Sanierung von Heizungsanlagen oder -kesseln vorsehen, müssen eine signifikante Verringerung von treibhauswirksamen Emissionen bewirken. Daher sind Heizungsanlagen- und Kesseltauschprogramme so zu gestalten, dass bei Verfügbarkeit verschiedener Energieformen und Heizungssysteme eine konsequente Bevorzugung jener Energieträger und -technologien erfolgt, die das geringste Treibhausgaspotential aufweisen (etwa durch differenzierte Förderungshöhen), wobei auf die grundsätzlichen Erfordernisse des Immissionsschutzes nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft Bedacht zu nehmen ist.
Schlagworte
Heizungskessel, Heizungsanlagenprogramm, Energietechnologie
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20004543
Dokumentnummer
NOR40074051
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