Artikel 9 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Caracas (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.2014

Artikel 9

Geltungsdauer und Kündigung

1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.

3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

20008841

Dokumentnummer

NOR40162193

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