zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25
Artikel 9
Frühe sprachliche Förderung
(1) Geeignete elementare Bildungseinrichtungen haben von Beginn der Betreuung an den gesamten Entwicklungsstand und insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zu fördern, damit deren Potentiale bestmöglich unterstützt und eine gute entwicklungsbezogene Grundlage für den Eintritt in die Schule gelegt wird. Eine Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt soll jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren stattfinden.
(2) Kinder, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, sind in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen von Beginn der Betreuung an, insbesondere aber in den letzten beiden Kindergartenjahren, im Sinne des Art. 2 Z 8 lit. a so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen. Die Überprüfung dieser Kompetenzen findet durch die Schule im Zuge der Schülereinschreibung statt.
(3) Der Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20010549
Dokumentnummer
NOR40211539
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