Artikel 9 Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1980

Artikel 9

Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten

(1) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern werden mit Einrichtungen zu versehen sein, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Betriebsbereitschaft sind, verhindern.

(2) Wärmeerzeuger in Zentralheizungsanlagen werden mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten sein.

Schlagworte

Heizung

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

10000670

Dokumentnummer

NOR12009428

alte Dokumentnummer

N1198010258P

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