Artikel 9 EG - Gemeinsames Versandverfahren

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 9

(1) Waren, die im T 2-Verfahren in ein EFTA-Land verbracht werden, um gegebenenfalls in diesem Verfahren weiterversandt zu werden, müssen in diesem Land unter ständiger zollamtlicher Überwachung bleiben, damit ihre Nämlichkeit oder ihr unveränderter Zustand gewährleistet wird.

(2) Werden solche Waren aus einem EFTA-Land, in dem sie in ein anderes Zollverfahren als ein Versandverfahren oder Zollagerverfahren überführt worden sind, weiterversandt, so darf das T 2-Verfahren nicht angewandt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Waren, die zur Ausstellung auf einer Messe oder einer ähnlichen öffentlichen Veranstaltung vorübergehend eingeführt werden und nur solchen Behandlungen unterworfen worden sind, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden.

(3) Werden Waren nach Lagerung in einem Zolllagerverfahren aus einem EFTA-Land weiterversandt, so darf das T 2-Verfahren nur unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden:

(4) Alle Versandpapiere T 2 oder T 2 L, die von einer Zollstelle eines EFTA-Landes ausgestellt werden, müssen einen Hinweis auf die entsprechenden Versandpapiere T 2 oder T 2 L tragen, mit denen die Waren in dem betreffenden EFTA-Land eingetroffen sind, und es sind sämtliche darin enthaltenen besonderen Vermerke zu übernehmen.

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