Artikel 9
Zusätzlich zu den in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Privilegien und Immunitäten genießen die Richter
- a) Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten genießen, außer im Fall von Schäden, die durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
- b) dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Zollkontrolle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Diplomaten gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007392
Dokumentnummer
NOR12080389
alte Dokumentnummer
N5199319682L
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