Artikel 9
Der Einkommensempfänger beziehungsweise sein Vertreter bestätigen mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben. Wird die Erklärung oder der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
10004140
Dokumentnummer
NOR12045855
alte Dokumentnummer
N3197337941J
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