Artikel 9 Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2010

3. Abschnitt

Verpflichtungen der Länder

Artikel 9

Zuständigkeit der Länder

(1) Für alle Personen, bei denen Bedarfe nach Art. 3 durch Leistungen nach dem 2. Abschnitt dieser Vereinbarung nicht gedeckt sind, gewährleisten die Länder die erforderlichen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 trifft jenes Land, in dem die Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend macht, ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen den Ländern über den Kostenersatz in der Sozialhilfe bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20006994

Dokumentnummer

NOR40122875

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