Artikel 9
Artikel 9.Deckung für übernommene Bürgschaften.
(1) Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds darf Bürgschaften nur in solchem Ausmaß übernehmen, daß die Gesamtsumme der Bürgschaftsverpflichtungen in den vorhandenen Mitteln des Fonds dauernd ihre Deckung findet (§ 17, Absatz 1, B. F. G.).
(2) Bei der Berechnung der für die Übernahme der Bürgschaft (Artikel 7, Absatz 4, lit. a) nötigen Deckungskapitalien ist zunächst von der Voraussetzung auszugehen, daß den Fonds im Durchschnitt alljährlich ein Verlust in der Höhe von 1 Prozent des jeweils aushaftenden Betrages der verbürgten Darlehen treffen wird. Am Schlusse jedes Rechnungsjahres sind nach dem jeweiligen Stande dieser Darlehen die dem Fonds zur Last fallenden Zahlungsverpflichtungen festzustellen.
(3) Für die vom Fonds übernommenen Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und Tilgungsraten verbürgter Darlehen, ferner zu Beitragsleistungen und Annuitätenzuschüssen (Artikel 7, Absatz 4, lit. b, c, d) ist aus den Beständen der betreffenden Abteilung ein Deckungskapital in der Höhe der binnen Jahresfrist fällig werdenden Zahlungen bereitzuhalten. Am Schlusse jedes Jahres sind die dem Fonds zur Last fallenden Zahlungsverpflichtungen festzustellen.
(4) Überschüsse oder Abgänge, die sich aus dem Vergleiche der vorhandenen Fondsbestände mit dem rechnungsmäßig erforderlichen Bedeckungskapital ergeben, sind bei der weiteren Verwendung des zur mittelbaren Fondshilfe bestimmten Fondsvermögen entsprechend zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144251
alte Dokumentnummer
N9192537428L
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