Artikel 9 BFG 1991

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1991

Artikel 9

Artikel IX.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1991 namens des Bundes gemäß § 66 BHG

  1. 1. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 750 Millionen Schilling an Kapital und 2 750 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 2 750 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
  2. 2. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
  3. 3. die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 31 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen.

(2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des Art. VIII Abs. 1 entsprechen.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist der § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004700

Dokumentnummer

NOR12051174

alte Dokumentnummer

N3199114616J

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