Artikel 9 Benützung des im Gebiet von Fertőrákos gelegenen Teiles des Güterweges Mörbisch – Siegendorf durch österreichische Staatsbürger

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1973

Artikel 9

(1) Der ungarischen Vertragsschließenden Partei obliegt keine Verpflichtung zur Instandhaltung des Weges.

(2) Für die Einbringung der zur Instandhaltung des Weges notwendigen Fahrzeuge, Werkzeuge und Materialien gelten die Bestimmungen des Artikels 4 sinngemäß. Diese Fahrzeuge und Werkzeuge dürfen während der Dauer der Instandhaltungsarbeiten am Wege verbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10005391

Dokumentnummer

NOR12059815

alte Dokumentnummer

N4197312842I

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