Artikel 9
(1) Der ungarischen Vertragsschließenden Partei obliegt keine Verpflichtung zur Instandhaltung des Weges.
(2) Für die Einbringung der zur Instandhaltung des Weges notwendigen Fahrzeuge, Werkzeuge und Materialien gelten die Bestimmungen des Artikels 4 sinngemäß. Diese Fahrzeuge und Werkzeuge dürfen während der Dauer der Instandhaltungsarbeiten am Wege verbleiben.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10005391
Dokumentnummer
NOR12059815
alte Dokumentnummer
N4197312842I
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