Artikel 9 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 9 (ex-Artikel 4b)

Artikel 9

Es wird eine Europäische Investitionsbank errichtet, die nach Maßgabe der Befugnisse handelt, die ihr in diesem Vertrag und der beigefügten Satzung zugewiesen werden.

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