Artikel 98
Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen
Während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11 zur Konvention
- a) werden die beiden Sektionspräsidenten, die nicht zugleich Vizepräsidenten des Gerichtshofs sind, und die Vizepräsidenten der Sektionen für achtzehn Monate gewählt;
- b) ist die unmittelbare Wiederwahl der Vizepräsidenten der Sektionen nicht zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)