Artikel 98 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 98

Artikel 98

Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Abschluß von Versicherungsverträgen zur Deckung der Gefahren auf dem Kerngebiet zu erleichtern.

Der Rat erläßt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf Vorschlag der Kommission, die zuvor die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses einholt, mit qualifizierter Mehrheit die Richtlinien für die Art und Weise der Anwendung dieses Artikels.

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