Artikel 98 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TITEL VII (ex-Titel VI)

DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK

KAPITEL 1 DIE WIRTSCHAFTSPOLITIK

ARTIKEL 98 (ex-Artikel 102a)

Artikel 98

Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, daß sie im Rahmen der in Artikel 99 Absatz 2 genannten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und halten sich dabei an die in Artikel 4 genannten Grundsätze.

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