Artikel 96 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 96

Artikel 96. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen kündigen. Die Kündigung wird erst ein Jahr nach der schriftlich an den Schweizerischen Bundesrat erfolgten Anzeige wirksam werden. Der Bundesrat hat diese Anzeige den Regierungen aller Vertragsparteien mitzuteilen.

Die Kündigung gilt nur für die Vertragspartei, die sie angezeigt hat.

Überdies wird diese Kündigung nicht wirksam im Laufe eines Krieges, in den die kündigende Macht verwickelt ist. In einem solchen Fall bleibt dieses Abkommen über die einjährige Frist hinaus bis zum Friedensschluß und jedenfalls bis zur Beendigung der Heimschaffung der Kriegsgefangenen wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003304

alte Dokumentnummer

N1193624342L

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