Artikel 96 Kostenersatz des durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen im gerichtlichen Verfahren

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel 96

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu § 1, BGBl. Nr. 190/1969)

  1. 1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. 2. - 9. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
  3. 10. Der Art. 43 (Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind) ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes angebracht werden. In Verfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Schillingbeträge in Eurobeträge umzurechnen sind und der Wert der künftig fällig werdenden Forderungen mit dem einfachen Jahresbetrag zu bemessen ist.
  4. 11. - 30. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10002144

Dokumentnummer

NOR40021389

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