Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu § 1, BGBl. Nr. 190/1969)
- 1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- 2. - 9. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
- 10. Der Art. 43 (Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind) ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes angebracht werden. In Verfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Schillingbeträge in Eurobeträge umzurechnen sind und der Wert der künftig fällig werdenden Forderungen mit dem einfachen Jahresbetrag zu bemessen ist.
- 11. - 30. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
10002144
Dokumentnummer
NOR40021389
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