Artikel 95 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 95

Artikel 95

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig die vorzeitige Anwendung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf diejenigen in Liste B aufgeführten Erzeugnisse beschließen, bei denen eine derartige Maßnahme zur Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft beitragen könnte.

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