Artikel 95
— Viertes Hauptstück.
Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.
A. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 95.Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Deren Mitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Bundesbürger gewählt, die im Land ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Bestimmungen des Artikels 26, Absatz 1, letzter Satz, finden sinngemäß Anwendung; die Gründe, aus denen die Nichtteilnahme an der Wahl als entschuldigt gilt, dürfen nicht weiter gezogen sein als in der Wahlordnung zum Nationalrat.
(2) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Wahlordnung zum Nationalrat.
(3) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(4) Öffentlich Bediensteten, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten eines Landtages gewählt werden, ist die für die Bewerbung um das Mandat oder für die Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren. Durch Landesverfassungsgesetz kann für solche öffentlich Bedienstete auch im übrigen eine dem Art. 59a entsprechende Regelung getroffen werden.
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