Artikel 94 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 94

Artikel 94. Der Beitritt wird dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an den ihm die Mitteilung zugegangen ist.

Der Schweizerische Bundesrat teilt die Beitrittserklärungen den Regierungen aller Länder mit, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003302

alte Dokumentnummer

N1193624340L

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