Artikel 94 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

KAPITEL 3 ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

ARTIKEL 94 (ex-Artikel 100)

Artikel 94

Der Rat erläßt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken.

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