Artikel 93
Artikel 93. Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht dieses Abkommen jedem Lande zum Beitritt offen, in dessen Namen dieses Abkommen nicht unterzeichnet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003301
alte Dokumentnummer
N1193624339L
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