Artikel 93 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 93

Artikel 93

(1) Um festzustellen, ob der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen, wird er aufgefordert, ein Erklärungsformular auszufüllen, aus dem sein Einkommen, sein Kapitalvermögen und seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten sowie alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen hervorgehen. Diese Erklärung muß von der oder den zuständigen innerstaatlichen Behörde(n) bestätigt sein.

(2) Die betroffene Vertragspartei wird aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen.

(3) Nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen entscheidet der Kammerpräsident, ob Verfahrenshilfe bewilligt oder abgelehnt wird. Der Kanzler informiert die betroffenen Parteien.

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