Artikel 92a EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

Artikel 92a

(1) Die Zollbehörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Versandpapiere T 2 L nicht zu unterzeichnen, sofern sie mit dem Abdruck des in Anhang IX zu dieser Anlage bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß sich der zugelassene Versender zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere T 2 L, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten, verantwortlich zu sein.

(2) Das gemäß Absatz 1 ausgestellte Versandpapier T 2 L muß in dem für die Unterschrift des zugelassenen Versenders vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)