Artikel 92
(1) Artikel 92.Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof.
(2) Dem Obersten Gerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers nicht angehören; für Mitglieder der allgemeinen Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort. Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der eben erwähnten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat.
Schlagworte
Zivilrechtssache, bürgerliche Rechtssache, Oberster Gerichtshof,
Regierungsmitglied, Bundesminister, Landesrat, Höchstgericht,
Landeshauptmann, Bundeskanzler, Vizekanzler, Nationalratsmitglied,
Nationalratsabgeordneter, Landtagsmitglied, Landtagsabgeordneter,
Gemeinderat, Gesetzgebungsperiode, Legislaturperiode, Erneuerung,
Mandatsverzicht, Bestellung, Inkompatibilität
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002766
alte Dokumentnummer
N1193018899R
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