Artikel 91
(1) Artikel 91.Das Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken.
(2) Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworne über die Schuld des Angeklagten.
(3) Im Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen nehmen Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß überschreitet.
Schlagworte
Laiengerichtsbarkeit, Straftat, Bundesgesetz, Schuldfrage,
Strafprozeß, Strafausmaß, Geschworener, Geschworenengerichtsbarkeit,
Schöffengerichtsbarkeit, Mitwirkung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002765
alte Dokumentnummer
N1193018898R
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