Artikel 91 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 91 (ex-Artikel 96)

Artikel 91

Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.

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