Artikel 90 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

KAPITEL 2 STEUERLICHE VORSCHRIFTEN

ARTIKEL 90 (ex-Artikel 95)

Artikel 90

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)