Artikel 8a EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

Artikel 8a

Die zuständigen Zollbehörden eines Landes können zulassen, daß Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden und denen nach Artikel 8 die Verwendung von Listen eines besonderen Musters gestattet ist, diese Listen auch für T1- und T2-Verfahren verwenden, die nur eine Warenart betreffen, soweit die Datenverarbeitungsprogramme dieser Unternehmen dies erforderlich machen.

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