Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).
Artikel 8
(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zusammentreten wird.
(2) Die Gemischte Kommission behandelt alle in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens stehenden Fragen, insbesondere:
- – die Beurteilung der Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern,
- – die Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen Zusammenarbeit,
- – die Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der Zusammenarbeit,
- – die Überwachung der Verwirklichung dieses Abkommens sowie Empfehlungen zur Erweiterung der Zusammenarbeit.
(3) Die Gemischte Kommission kann zur Erörterung konkreter Fragen Arbeitsgruppen einsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10007434
Dokumentnummer
NOR12081329
alte Dokumentnummer
N5199330109J
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