Artikel 8
(1) Wehrpflichtige der Reserve, die mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppen- oder von Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben, sowie andere Wehrpflichtige der Reserve, die zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein (§ 36 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978) besitzen, sind mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 342/1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.
(2) An die Stelle von Dienstgraden, die Wehrpflichtige auf Grund des § 2 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung führen, treten - soweit sie mit den Dienstgradbezeichnungen nach § 10 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, nicht übereinstimmen - diese Dienstgradbezeichnungen. Dies gilt nicht für ehemalige Berufsoffiziere. Auf Antrag eines betroffenen Wehrpflichtigen ist der Dienstgrad, den er zu führen hat, mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung festzustellen.
(3) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach Ablauf des 30. Juni 1988 nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, gelten hinsichtlich der im § 11 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978 genannten Voraussetzung für diese Heranziehung als Chargen oder Unteroffiziere des Milizstandes.
(4) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(5) Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier nach § 34 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342, sind der Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten die Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 in der Dauer von sechs Monaten gleichzuhalten.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. VI Abs. 1 bis 5; Art. X Z 4 der Kundmachung)
Schlagworte
Truppenübung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10005725
Dokumentnummer
NOR12062801
alte Dokumentnummer
N4199012396J
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