Verfassungsbestimmung Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird (vgl. Art. 7).
Artikel 8
Die hohen vertragsschließenden Teile erklären, daß die in diesem Abkommen gegenseitig gewährten Vorteile und Begünstigungen Grenzverkehrsbegünstigungen sind und daher auf Grund von in allgemeinen oder in besonderen Verträgen enthaltenen Meistbegünstigungsklauseln nicht in Anspruch genommen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10006235
Dokumentnummer
NOR12068788
alte Dokumentnummer
N5195710260I
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