Artikel 8 Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino – Alto Adige – Italien

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1957

Verfassungsbestimmung Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird (vgl. Art. 7).

Artikel 8

Die hohen vertragsschließenden Teile erklären, daß die in diesem Abkommen gegenseitig gewährten Vorteile und Begünstigungen Grenzverkehrsbegünstigungen sind und daher auf Grund von in allgemeinen oder in besonderen Verträgen enthaltenen Meistbegünstigungsklauseln nicht in Anspruch genommen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10006235

Dokumentnummer

NOR12068788

alte Dokumentnummer

N5195710260I

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