Artikel 8 Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).

Artikel 8

Der Austausch von Informationen sowie von Fachzeitschriften und Publikationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragspartner erfolgt kostenlos.

Im Falle des Austausches von Experten trägt der entsendende Vertragspartner die Kosten für die Hin- und Rückreise. Der empfangende Vertragspartner trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Fahrtkosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes auf Grundlage der Reziprozität und entsprechend den geltenden innerstaatlichen Vorschriften.

Schlagworte

Hinreise

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10010424

Dokumentnummer

NOR12132922

alte Dokumentnummer

N8198147659L

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