Artikel 8
Artikel VIII.Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Bern ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er findet Anwendung auf die Steuern, die die Zeit vom 1. Jänner 1927 an betreffen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Wien, den 24. Oktober 1927.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023
Gesetzesnummer
10003760
Dokumentnummer
NOR12041601
alte Dokumentnummer
N3192824362L
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