Artikel 8
(1) Die Bau- oder Werkzone darf nur betreten, wer einen gültigen Grenzübertrittsausweis nach dem Muster der Anlage II beziehungsweise III besitzt. Der von dem einen Vertragsstaat ausgestellte Grenzübertrittsausweis berechtigt auch zum Verlassen der Bau- oder Werkzone auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, doch dürfen hierbei der Bereich der Staustufe und die zum Erreichen ihrer einzelnen Teile notwendigen Verbindungswege auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nicht verlassen werden.
(2) Für den Aufenthalt im Bereich der Staustufe und Bauzone auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist keine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.
(3) Der Grenzübertrittsausweis ist auf Verlangen den zuständigen Organen beider Vertragsstaaten vorzuweisen.
Schlagworte
Bauzone
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Gesetzesnummer
10005363
Dokumentnummer
NOR40272545
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
